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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Wohl hat die Vollstreckungsbehörde in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens das Fehlen der Prozessfähigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. War daher eine in einer Vollstreckungsverfügung als Verpflichteter genannte Person im Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite dieses prozessualen Vorganges zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984) und demnach zum Zeitpunkt dieser Zustellung handlungsunfähig, war diese Zustellung nicht wirksam, unabhängig davon, ob bereits ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt worden ist
(Hinweis B 9.5.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X06Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015