RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §11 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Wohl hat die Vollstreckungsbehörde in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens das Fehlen der Prozessfähigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. War daher eine in einer Vollstreckungsverfügung als Verpflichteter genannte Person im Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite dieses prozessualen Vorganges zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984) und demnach zum Zeitpunkt dieser Zustellung handlungsunfähig, war diese Zustellung nicht wirksam, unabhängig davon, ob bereits ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt worden ist

(Hinweis B 9.5.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X06

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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