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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
GewO 1973 §74;Rechtssatz
Eine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes ist im Allgemeinen an die Person des Berechtigten geknüpft, sie sagt jedoch - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 153a GewO - über die Eignung der ins Auge gefassten Betriebsstätte nichts aus. Demnach kann eine entsprechende Bewilligung, die zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt, die in § 22a Abs 1 Z 1 Stmk VeranstaltungsG vorgesehene gewerberechtliche Genehmigung von Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050062.X02Im RIS seit
26.11.2001