RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
beobachten
merken

Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74;
GewO 1994 §74;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22a Abs1 Z1 idF 1986/029;

Rechtssatz

Eine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes ist im Allgemeinen an die Person des Berechtigten geknüpft, sie sagt jedoch - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 153a GewO - über die Eignung der ins Auge gefassten Betriebsstätte nichts aus. Demnach kann eine entsprechende Bewilligung, die zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt, die in § 22a Abs 1 Z 1 Stmk VeranstaltungsG vorgesehene gewerberechtliche Genehmigung von Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050062.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten