RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0136

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0323 E 22. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Die Funktionsbezeichnung (hier: "Der Bürgermeister") vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen, weshalb es nicht entscheidend sein kann, daß für die Partei allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in den Erledigungen erwähnten Bezeichnungen der Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigungen genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050136.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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