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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0323 E 22. Juni 1993 RS 1Stammrechtssatz
Die Funktionsbezeichnung (hier: "Der Bürgermeister") vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen, weshalb es nicht entscheidend sein kann, daß für die Partei allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in den Erledigungen erwähnten Bezeichnungen der Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigungen genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050136.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009