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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11;Rechtssatz
Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten
(Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X03Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015