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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
GewO 1973 §74;Rechtssatz
Wenn auch der Begriff "gewerbliche Betriebsanlage" im Sinne des § 74 GewO 1973 nicht ident ist mit dem Begriff "gewerberechtlich genehmigte Betriebsräume" des § 22a Abs 1 Z 1 Stmk VeranstaltungsG, so ist dennoch davon auszugehen, dass der Stmk Landesgesetzgeber eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der Gewerbeordnung angesprochen hat, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 22a Stmk VeranstaltungsG keine andere Art der gewerberechtlichen Genehmigung von Betriebsräumen vorgesehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050062.X01Im RIS seit
26.11.2001