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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs4;Rechtssatz
Die angemessenen Finanzierungskosten können nach § 11 Abs 4 erster Satz VVG nur vorgeschrieben werden, wenn der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat, wofür - wie sich aus dem Klammerausdruck "§ 4 Abs 2" ergibt - ein Auftrag der Vollstreckungsbehörde an den Verpflichteten zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung neben der Unaufschiebbarkeit der Durchführung der Ersatzvornahme erforderlich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050027.X03Im RIS seit
28.11.2000