RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0027

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs4;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die angemessenen Finanzierungskosten können nach § 11 Abs 4 erster Satz VVG nur vorgeschrieben werden, wenn der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat, wofür - wie sich aus dem Klammerausdruck "§ 4 Abs 2" ergibt - ein Auftrag der Vollstreckungsbehörde an den Verpflichteten zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung neben der Unaufschiebbarkeit der Durchführung der Ersatzvornahme erforderlich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050027.X03

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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