RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1982 §9;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 9 Wr ReinhalteV 1982 folgt, dass behördliche Aufträge und Anordnungen nach dieser Norm "dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes oder der Grundfläche" mit Bescheid aufzutragen sind. Daraus folgt die uneingeschränkte Verpflichtung jedes einzelnen Miteigentümers zur Beseitigung des in der Wr ReinhalteV 1982 näher definierten Übelstandes. Ist also jeder Miteigentümer der Behörde gegenüber ohne Rücksicht auf seinen Miteigentumsanteil zur Erfüllung eines Auftrages nach § 9 Wr ReinhalteV 1982 verpflichtet, so haftet jeder Miteigentümer dementsprechend für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme, wenn auch solidarisch mit den übrigen Miteigentümern. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Solidarhaftung und nicht von einer bloßen Anteilshaftung der Beschwerdeführer ausgegangen (Hinweis E 25.6.1991, 87/05/0185, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 129 Wr BauO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050027.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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