RS Vwgh 2000/9/19 97/05/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §1;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §4 Z3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
FG 1993 §2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0352 E 7. November 1995 RS 3(hier Antennentragemast für das Mobilfunknetz)

Stammrechtssatz

Die in die Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb

einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfaßt, und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnenden Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (Hinweis E 20.6.1995, 93/05/0244).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050153.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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