RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0179

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG 1968 §18;
StarkstromwegeG 1968 §19;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050179.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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