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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 3 Z 4 OÖ BauTG 1994 müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung hat der Nachbar gemäß § 31 Abs 4 letzter Satz OÖ BauO 1994 einen Rechtsanspruch.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050171.X06Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010