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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Verpflichteter ist derjenige, der in der Vollstreckungsverfügung als solcher genannt ist und auf den sich die Vollstreckungshandlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig beziehen. Ohne die entsprechende Vollstreckungsverfügung kann daher eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs 1 VVG nicht erfolgen. Eine solche setzt also voraus, dass der Verpflichtete nicht nur Adressat des Titelbescheides, sondern ihm gegenüber auch die Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist
(Hinweis E 12.1.1970, 311/69, VwSlg 7703 A/1970).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X01Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015