RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Verpflichteter ist derjenige, der in der Vollstreckungsverfügung als solcher genannt ist und auf den sich die Vollstreckungshandlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig beziehen. Ohne die entsprechende Vollstreckungsverfügung kann daher eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs 1 VVG nicht erfolgen. Eine solche setzt also voraus, dass der Verpflichtete nicht nur Adressat des Titelbescheides, sondern ihm gegenüber auch die Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist

(Hinweis E 12.1.1970, 311/69, VwSlg 7703 A/1970).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X01

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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