RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0489

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140;
EStG 1988 §10 Abs8;
NVG 1972 §10 Abs1 Z2;
NVG 1972 §14 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Vom Wortlaut der geltenden Regelung her steht - auch vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte - fest, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Beitragsgrundlage nicht das Einkommen ist, zu dem der als "Wartetastenverlust" abgezogene Betrag erst wieder hinzugerechnet werden müsste, um beitragswirksam zu werden. Die Frage nach einer Rechtsgrundlage für eine derartige Hinzurechnung stellt sich daher nicht. Ausgangspunkt sind die Einkünfte, von denen der "Wartetastenverlust" mangels einer dies vorsehenden Anordnung des Gesetzgebers nicht abzuziehen ist. Dass das in Bezug auf dieses vergleichsweise neue Element der Einkommensermittlung - anders als in Bezug auf "außerordentliche Belastungen und Sonderausgaben" - im Gesetz nicht noch eigens hervorgehoben wird, ist keine geeignete Basis für einen Umkehrschluss, mit dem die getroffene Regelung über ihren Wortlaut hinaus um die Anordnung des Abzuges aller sonstigen bei der Einkommensermittlung derzeit abzuziehenden Beträge oder etwa im Besonderen nur des "Wartetastenverlustes" ergänzt würde. Das Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080489.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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