RS Vfgh 2001/3/14 V84/00

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §148 Abs1
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.05.00 über die Gewerbeausübung in Gastgärten

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags von Anrainern von Gastgärten in Graz auf Aufhebung einer Verordnung über die Gewerbeausübung in Gastgärten mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags von Anrainern von Gastgärten in Graz auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.05.00 über die Gewerbeausübung in Gastgärten mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller.

Die Verordnung richtet sich ausdrücklich an die Betreiber näher bezeichneter Gastgärten. Damit zeigt sich aber, daß die bekämpfte Regelung die Antragsteller - mögen sie auch faktisch dadurch betroffen sein - nicht in ihrer Rechtssphäre berührt, weil sie keine Normadressaten sind (so schon VfSlg 13620/1993 zu der Gastgärten betreffenden Regelung des §153 Abs1 GewO 1973 idF BGBl 29/1993). Für Überlegungen, wie sie die Antragsteller unter Hinweis auf VfSlg 13.038/1992 und 13558/1993 fordern, bleibt demnach - worauf die verordnungserlassende Behörde zutreffend hinweist - kein Raum.

Entscheidungstexte

  • V 84/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2001 V 84/00

Schlagworte

Gewerberecht, Gastgewerbe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V84.2000

Dokumentnummer

JFR_09989686_00V00084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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