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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Insoweit der Antragsteller weder durch eigene Arbeit noch durch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter - im Besonderen also, mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers vorausgesetzt, der ihm gegenüber noch unterhaltspflichtigen Personen - in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, steht seinem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Umstand, dass "Studenten keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung" haben, nicht entgegen.
§ 12 Abs 3 lit f AlVG - eine Bestimmung, zu deren näherem Verständnis etwa auf das hg E 22.10.1996, 96/08/0125, verwiesen werden kann - ist auf das NÖ SHG 1974 nämlich ebenso wenig "umzulegen" wie etwa diejenigen Bestimmungen des AlVG, nach denen der Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen voraussetzt. Auch soweit es - etwa hinsichtlich der Arbeitswilligkeit - sachliche Berührungspunkte gibt, hat die Behörde bei der Entscheidung über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht das AlVG, sondern das NÖ SHG 1974, im Besonderen also § 38 Abs 1 dieses Gesetzes, anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080549.X02Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009