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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Leonding hinsichtlich einer Widmung als "reines Wohngebiet"; ausreichende Grundlagenforschung für die Umwidmung bezüglich des Vorhandenseins von landwirtschaftlichen Betrieben; keine Geltendmachung der Widmung "Dorfgebiet" seitens des alten oder neuen Eigentümers der beschwerdegegenständlichen Grundstücke während der öffentlichen AuflagefristRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes, Änderung Nr F 3/50, der Stadtgemeinde Leonding v 17.12.93 hinsichtlich einer Widmung als "reines Wohngebiet".
Aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 28.04.78, Prot Nr 4/1978, ist ersichtlich, dass sich der Gemeinderat nicht nur mit der Frage des Fortbestandes von Gewerbebetrieben sondern auch mit jener des Fortbestandes von zum damaligen Zeitpunkt existierenden landwirtschaftlichen Betrieben - ohne diese namentlich aufzuzählen - auseinander gesetzt hat und für diese eine Widmung Dorfgebiet in Aussicht nahm. Zum damaligen Zeitpunkt war allein der Bestand auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken (Wohngebäude und zwei Nebengebäude) für die Widmung "reines Wohngebiet" maßgebend.
Da eine aufrechte landwirtschaftliche Nutzung in der Natur aufgrund des gegebenen Bestandes nicht ersichtlich war und das Eigentum an den Grundstücken während des Verfahrens zur Planerlassung übergegangen ist, ist angesichts dieser speziellen Konstellation auch der Tatsache Gewicht beizumessen, dass weder der alte noch der neue Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Grundstücke während der öffentlichen Auflagefrist zum Flächenwidmungs-Änderungsplan Nr F/27, die Widmung "Dorfgebiet", für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes geltend gemacht hat.
(Anlassfälle: B1095/99 ua, B v 16.03.01, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V100.2000Dokumentnummer
JFR_09989686_00V00100_01