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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/10/0105 E 15. September 1997 RS 1Stammrechtssatz
Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs 1 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0012; Hinweis EB E 27.1.1997, 96/10/0213).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030385.X01Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015