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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Wohl handelt es sich bei den in Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 enthaltenen Tatbeständen des Nichtmitführens der genannten Unterlagen und des Nichtvorlegens derselben um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0074); die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt - nämlich die Nichtvorlage - notwendig mit dem anderen, dem Nichtmitführen - verbunden ist. Werden die Unterlagen nämlich nicht mitgeführt, so können sie - zwingend - auch nicht zur Prüfung vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977), sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtmitführens) jene des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt. Durch die Anführung auch des zweiten Deliktstatbestandes im Spruch des Straferkenntnisses wurden aber, weil dieser Tatbestand mit dem ersten zwingend verbunden ist, Rechte des Beschuldigten nicht verletzt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030225.X03Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008