RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0225

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wohl handelt es sich bei den in Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 enthaltenen Tatbeständen des Nichtmitführens der genannten Unterlagen und des Nichtvorlegens derselben um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0074); die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt - nämlich die Nichtvorlage - notwendig mit dem anderen, dem Nichtmitführen - verbunden ist. Werden die Unterlagen nämlich nicht mitgeführt, so können sie - zwingend - auch nicht zur Prüfung vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977), sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtmitführens) jene des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt. Durch die Anführung auch des zweiten Deliktstatbestandes im Spruch des Straferkenntnisses wurden aber, weil dieser Tatbestand mit dem ersten zwingend verbunden ist, Rechte des Beschuldigten nicht verletzt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030225.X03

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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