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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Systemnutzungstarifgrundsatzverordnung mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung zweier Verordnungen über Systemnutzungstarife mangels Betroffenheit der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGHRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II Nr 51/1999, mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller (vgl E v 05.12.00, V42/00 ua).
Zurückweisung der Individualanträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der bereits außer Kraft getretenen und nach dem E v 10.10.00, V45/99 ua, nicht mehr anzuwendenden Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/96-VIII/1/99, mangels Betroffenheit der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH (vgl E v 05.12.00, V42/00 ua).
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551352/140-VIII/1/99, mangels Betroffenheit der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH.
Mit E v 05.12.00, V42/00 ua, zugestellt am 16.01.01, wurde die Verordnung Z551352/140-VIII/1/99 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass sie nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung der Aufhebung gemäß Art139 Abs5 B-VG ist bis dato nicht erfolgt. Diese Verordnung wurde durch §66a Abs6 ElWOG idF BGBl I Nr 121/2000, mit Wirkung vom 02.12.00 als Bundesgesetz in Geltung gesetzt. Im Hinblick darauf entfaltet das aufhebende E v 05.12.00, V42/00 ua, die Wirkung der Feststellung, dass die genannte Verordnung gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V62.2000Dokumentnummer
JFR_09989686_00V00062_01