RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker muss verlangt werden, dass er mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. Der Hinweis, der Beschuldigte habe eine in dieser Hinsicht eingeholte Auskunft VÖLLIG MISSVERSTANDEN, ist daher zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 VStG ungeeignet.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030239.X03

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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