RS Vwgh 2000/9/20 95/08/0052

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §33;
SpitalG Vlbg 1990 §36 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 33 Vlbg SpitalG 1990 gehört die Aufnahme und Behandlung von Patienten in der Sonderklasse zum "Leistungsangebot" der beschwerdeführenden Partei. Schon aus diesem Grund liegt es im - für den entscheidenden inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebenden - Interesse der beschwerdeführenden Partei, die ihre interne Organisation an den Erfordernissen zu orientieren hat, die sich aus ihrem Leistungsangebot ergeben, dass ihre Bediensteten bei der Erbringung der von ihr angebotenen Leistungen tätig werden (vgl dazu bereits den Kommentar von Krejci zum

E des VwGH 13.11.1975, 1068/73, ZAS 1977, 153). Daneben begründet auch der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei ein bestimmter Prozentsatz des Ärztehonorars zufließt

(vgl § 36 Abs 3 Vlbg SpitalG 1990), im vorliegenden Fall selbst dann ein Indiz für das Leistungsinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Erbringung der strittigen Tätigkeiten - und somit für einen inneren Zusammenhang derselben mit dem Beschäftigungsverhältnis -, wenn die Behauptungen in der Beschwerde zutreffen sollten, dass damit nur eine Abgeltung der Investitionen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten und medizinischen Geräte abgegolten werden solle, weil auch in einem solchen Fall die Zahlungen des Dritten für die Partei Kostendeckungsbeiträge darstellen (vgl auch dazu das E VwGH 17.9.1991, 90/08/0004).

.ke

Schlagworte

Entgelt Begriff Ärzte Nachverrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080052.X05

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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