RS VwGH Erkenntnis 2000/09/20 2000/03/0225

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 lit a und b und Art 2 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG.

Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
Im RIS seit
08.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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