RS Vwgh 2000/9/20 95/08/0052

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §36;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, ob es sich bei den in der Beitragsnachverrechnung angeführten Anteilen von Ärzten am Ärztehonorar um Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG handelt. Auch bei einer Deutung des § 36 Vlbg SpitalG 1990 als dienstrechtliche Regelung, die den in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Ärzten erlaubt, sich neben den aus ihren Dienstpflichten erfließenden Leistungen zur Erbringung weiterer Leistungen, etwa zu einer besonderen persönlichen Betreuung des Sonderklassepatienten, zu verpflichten und dafür ein eigenes Honorar zu vereinbaren (vgl Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in: Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 75 ff), ist für die Beschwerde im Hinblick auf das betriebsbezogene Leistungsinteresse des Dienstgebers nichts gewonnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Zusammenhang die Auffassung vertreten, aus dem Ausdruck auf Grund des Dienstverhältnisses im § 49 Abs 1 ASVG dürfe nicht geschlossen werden, dass unter dem beitragspflichtigen Entgelt aus einem bestimmten unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der genannten Gesetzesstelle sämtliche Bezüge zu subsumieren seien, die ursächlich irgendwie mit diesem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Viel mehr müsse § 49 Abs 1 ASVG dahin verstanden werden, dass als beitragspflichtiges Entgelt nur jene Geldbezüge und Sachbezüge zu werten sind, die den pflichtversicherten Dienstnehmern als Gegenleistung für die in dem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten zukommen. So möge es vorkommen, dass ein Dienstnehmer ausschließlich im Hinblick auf jene Erfahrungen, die er sich in einem bestimmten unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis angeeignet hat, außerhalb desselben von dritter Seite eine Beschäftigung in einem Werkleistungsverhältnis erhält, wobei diesfalls zwar unter gewissen Kausalitätsgesichtspunkten das Entgelt aus dem Werkleistungsverhältnis auf das unselbstständige Beschäftigungsverhältnis zurückgeführt werden müsste, es jedoch nicht dem Sinn des § 49 Abs 1 ASVG entspräche, wenn man auch dieses Entgelt als Entgelt aus dem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis werten wollte (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.1991, 90/08/0004).

Schlagworte

Entgelt Begriff Ärzte Nachverrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080052.X03

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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