RS Vfgh 2001/3/14 G94/99

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EO §37
MietrechtsG §14 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Mietrechtsgesetzes betreffend das Eintrittsrecht wegen Zumutbarkeit der Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH in einem laufenden gerichtlichen Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §14 Abs3 zweiter Satz des Mietrechtsgesetzes, BGBl. 520/1981.

Im konkreten Fall stand der Antragstellerin die Möglichkeit offen, jedenfalls in dem von ihr geführten Verfahren nach §37 EO ihre Bedenken gegen die Norm vorzubringen und dort die amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 94/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2001 G 94/99

Schlagworte

Mietenrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G94.1999

Dokumentnummer

JFR_09989686_99G00094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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