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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §292 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0196 E 13. März 1991 RS 2Stammrechtssatz
Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030043.X02Im RIS seit
12.06.2001