RS Vwgh 2000/9/20 2000/08/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Nicht zu folgen ist der Ansicht, es bedeute kein grobes Verschulden, wenn ein Rechtsanwalt die Beurteilung der Frage, ob die Berufung gegen einen Einspruchsbescheid eines Landeshauptmanns bei diesem einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine eigene Meinung bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080147.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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