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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nicht zu folgen ist der Ansicht, es bedeute kein grobes Verschulden, wenn ein Rechtsanwalt die Beurteilung der Frage, ob die Berufung gegen einen Einspruchsbescheid eines Landeshauptmanns bei diesem einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine eigene Meinung bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080147.X03Im RIS seit
21.12.2000