RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0202 E 18. November 1998 RS 1(hier betreffend § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 in Verbindung mitArt 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in derFassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission)

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030046.X02

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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