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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0202 E 18. November 1998 RS 1(hier betreffend § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 in Verbindung mitArt 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in derFassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission)Stammrechtssatz
Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030046.X02Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011