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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass bei den ersten Messungen kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde, lässt nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw. Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen. Das die Atemluftuntersuchung durchführende Straßenaufsichtsorgan war in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Untersuchung zu wiederholen (Hinweis E 24. 2. 1993, 91/03/0337). Ob die Unverwertbarkeit des Ergebnisses der ersten Messungen auf Aufstoßen oder auf andere Unregelmäßigkeiten zurückzuführen war, ist nicht entscheidend. Der Zugrundelegung des bei den weiteren Messungen erzielten verwertbaren Ergebnisses durch die Behörde stand kein Hindernis entgegen (Hinweis E 23. 5. 2000, 2000/11/0029, betreffend die aus Anlass desselben Vorfalles angeordnete Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschuldigten).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030208.X02Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008