RS Vwgh 2000/9/20 95/08/0052

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §36;

Rechtssatz

Das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes lässt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zu (vgl etwa VfSlg 10066/1984 und 11579/1987; ferner OGH vom 1.10.1997, 9 Ob A 69/97f, mit Hinweis auf Vorjudikatur und Literatur, sowie Steiner, Löst der Bezug von Arzthonoraren bei einem anstaltsbediensteten Arzt einen Pensionsanspruch aus? RdM 1995, 126). Nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verhindert nicht einmal die Anordnung der Einhebung der ärztlichen Honorare durch den Rechtsträger im Namen der Ärzte die verfassungskonforme Interpretation eines landesgesetzlichen Sondergebührenmodells, weil - sofern nicht ausdrücklich die Stellung des Rechtsträgers als die eines gesetzlichen Inkassomandatars normiert sei - der normative Gehalt einer solchen Regelung im Gebot einer Deklarierung (also einer Transparentmachung) der Arztanteile zu erblicken sei (vgl VfSlg 10066/1984).

Schlagworte

Entgelt Begriff Ärzte Nachverrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080052.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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