RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0240

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Beschuldigten ein Austausch des funktionsuntüchtigen Gerätes nicht möglich gewesen sei, weil das Geschäft des in Betracht kommenden Unternehmens bereits geschlossen gewesen sei, vermag die Auffassung, den Beschuldigten treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein oder nur ein sehr geringes Verschulden, nicht zu tragen. Am Vorwurf, der Beschuldigte habe im Wissen um die Funktionsuntüchtigkeit des Ecotag-Gerätes eine ökopunktepflichtige Transitfahrt unternommen und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die hiefür abzubuchenden Ökopunkte nicht abgebucht würden, sodass ihm nicht bloß fahrlässiges, sondern bereits vorsätzliches Verhalten zur Last liege, ändert nämlich der zuvor erfolglos gebliebene Versuch, das Ecotag-Gerät auszutauschen, nichts.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030240.X02

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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