RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0535

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0079 E 7. Juli 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Auf die Frage, wen das Verschulden an der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trifft, somit darauf, ob Versicherungsträger und/oder Dienstgeber hätten erkennen können, daß die Beiträge zu Ungebühr vorgeschrieben und entrichtet wurden, stellt § 69 Abs 1 ASVG nicht ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080535.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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