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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0079 E 7. Juli 1992 RS 1Stammrechtssatz
Auf die Frage, wen das Verschulden an der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trifft, somit darauf, ob Versicherungsträger und/oder Dienstgeber hätten erkennen können, daß die Beiträge zu Ungebühr vorgeschrieben und entrichtet wurden, stellt § 69 Abs 1 ASVG nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080535.X02Im RIS seit
11.07.2001