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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags des Obersten Gerichtshofes mangels Präjudizialität infolge der zwischenzeitigen Aufhebung der angefochtenen gewerberechtlichen Bestimmung betreffend das Feilbieten bestimmter Waren im Umherziehen aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes; keine Anwendung der früheren Rechtslage auch bei einer KostenentscheidungRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung des §53a Abs2 GewO 1994 mangels Präjudizialität.
Der Oberste Gerichtshof hat bei seiner Entscheidung über die anhängige Revision wegen der vom Gesetzgeber (mit BG BGBl I 88/2000) bewirkten Aufhebung des §53a Abs2 GewO 1994 diese, von ihm beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Norm nicht mehr anzuwenden. Denn Rechtsänderungen, die nach dem Urteil des Berufungsgerichts bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts erfolgen, sind von diesem jedenfalls zu berücksichtigen.
Wenn aber der Oberste Gerichtshof bei Entscheidung über die Revision die aufgehobene Bestimmung des §53a Abs2 GewO 1994 nicht mehr anzuwenden hat, so ist es auch ausgeschlossen, daß bei seiner Kostenentscheidung gemäß §50 Abs2 ZPO die frühere Rechtslage im Sinne des Art89 Abs3 iVm Art140 Abs1 B-VG zur Anwendung gelangt. Da für den Obersten Gerichtshof aber die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bejahte Frage, ob Art28 EG einer Regelung wie der des §53a Abs2 GewO 1994 entgegensteht, prozeßbestimmend war (- weil anders die Voraussetzungen für die Einleitung eines diesbezüglichen Vorabentscheidungsverfahrens nach Art234 EG gefehlt hätten -), steht nichts einer Kostenentscheidung entgegen, bei der der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Prozeßchancen des Rechtsmittelwerbers in sinngemäßer Anwendung des §50 Abs2 zweiter Halbsatz ZPO nach freier Überzeugung beurteilt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, VfGH / Präjudizialität, Zivilprozeß, ProzeßkostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G27.2000Dokumentnummer
JFR_09989686_00G00027_01