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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
In der Betriebsanleitung für den Alcomat 52052/A15 der Firma Siemens heißt es im letzten Absatz des Punktes 2.: DURCH DIE DOPPELMESSUNG KÖNNEN UNREGELMÄßIGKEITEN WIE ZB EVENTUELLES AUFSTOßEN ERKANNT WERDEN, DA IN SO EINEM FALL DIE ERGEBNISSE DER 2 MESSUNGEN ERHEBLICH VONEINANDER ABWEICHEN (2X IDENTES AUFSTOßEN IST AUSZUSCHLIEßEN). EIN ABGESICHERTES UNTERSUCHUNGSERGEBNIS LIEGT NUR DANN VOR, WENN 2 MESSUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND, UND DIE
BEIDEN EINZELMESSWERTE INNERHALB BESTIMMTER ABWEICHUNGSGRENZEN
LIEGEN. DIE ÜBERPRÜFUNG DIESER GRENZEN ERFOLGT UNBEEINFLUSSBAR
DURCH DEN ALCOMAT. Demnach ist schon auf Grund der Arbeitsweise des Messgerätes davon auszugehen, dass ein vom Alkomaten als verwertbar angezeigtes Messergebnis nicht durch Aufstoßen verfälscht sein kann. Auf allfällige, ein Aufstoßen betreffende Wahrnehmungen des die Messung durchführenden Organes kommt es dabei nicht an.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030208.X01Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008