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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Ausschlaggebend für den Entgeltcharakter im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 49 Abs 1 ASVG (im Hinblick auf den Kausalzusammenhang mit dem Dienstverhältnis) ist, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des Dienstgebers oder eines Dritten) für im unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis bzw im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handelt. Entscheidend ist daher, ob ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Zahlungen und im (Rahmen des) unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen der Dienstnehmer besteht, dass die Leistungen mit den Bezügen entgolten werden sollten. Ein in diesem Sinn hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der Letzteren zum Entgelt begründet, kann dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse (vgl hiezu Wilhelm, in: Tomandl (Hrsg), Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 4) des Dienstgebers besteht. Bezüge, die dem Dienstnehmer von einem Dritten für Leistungen zufließen, die lediglich aus Gelegenheit des Dienstverhältnisses erbracht wurden, ohne dass ein (wiederum: betriebsbezogenes) Interesse des Dienstgebers an den Leistungen bestünde, sind hingegen nicht Bestandteil des Entgelts. Der erwähnte kausale Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Bezügen ist somit am - unter Zugrundelegung des Parteiwillens zu beurteilenden - Leistungsinteresse im oben dargelegten Sinn zu messen. Daraus folgt, dass Zuwendungen Dritter dann zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG gehören, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die nicht nur Interessen des Dritten, sondern auch Interessen des Dienstgebers (bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens) fördert (vgl Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 87 f).
Schlagworte
Entgelt Begriff Ärzte NachverrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080052.X04Im RIS seit
10.01.2001