RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0489

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §10 Abs8;
EStG 1988 §26;
EStG 1988 §3;
NVG 1972 §10 Abs1 Z2;
NVG 1972 §14 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das NVG 1972 knüpft nicht an das Einkommen nach dem EStG an. Maßgeblich sind gemäß § 10 Abs 1 Z 2 NVG 1972 "die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren EINKÜNFTE" und gemäß § 14 Abs 1 Z 2 NVG 1972 "im Falle des § 10 Abs 1 Z 2" die "danach in Betracht kommenden EINKÜNFTE aus selbstständiger Arbeit aus dem Notariat, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben". Die Einkünfte sind nicht mit dem Einkommen gleichzusetzen (vgl dazu im Zusammenhang mit § 25 GSVG etwa die hg E 16.3.1993, 92/08/0158, und E 21.2.1995, 95/08/0003), woran auch die Beifügung "versteuerbar" nichts ändert (vgl zur Bedeutung dieses Ausdrucks etwa Doralt, EStG/3, § 3 Tz 1, und Quantschnigg/Schuch, ESt-HB zum EStG 1988, § 3 Tz 1 und Tz 4 sowie § 26 Tz 1). Folgerichtig sieht das Gesetz in Bezug auf "außerordentliche Belastungen und Sonderausgaben" auch nicht vor, dass sie zum Ausgangspunkt für die Berechnung der Beitragsgrundlage "hinzuzurechnen" seien. Der Ausgangspunkt der Berechnung, nämlich die Einkünfte, hat vielmehr um diese bei der Einkommensermittlung vorgesehenen Abzüge "nicht vermindert" zu werden, während die als Betriebsausgaben abgesetzten Beiträge zur Pensionsversicherung hinzuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080489.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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