RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0222 E 16. Dezember 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den dem Bf zur Last gelegten Übertretungen (im einzelnen angeführt im gegenständlichen E) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (Hinweis E 5.9.1997, 97/02/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030225.X05

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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