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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §69 Abs1 idF 1991/676;Rechtssatz
Ist das Recht auf Rückforderung der ungebührlich entrichteten Beiträge beim Inkrafttreten des § 69 Abs 1 ASVG in der Fassung der 50ten ASVG-Novelle, BGBl Nr 1991/676, am 1.1.1992 nach der bis dahin geltenden Rechtslage noch nicht verjährt, wird die mit der erwähnten Novelle (ohne sonstige Änderung dieser Bestimmung) vorgenommene Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahre daher wirksam (Hinweis E 19.10.1993, 93/08/0205, ergangen zu § 40 BSVG)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080535.X01Im RIS seit
11.07.2001