RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0535

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs1 idF 1991/676;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist das Recht auf Rückforderung der ungebührlich entrichteten Beiträge beim Inkrafttreten des § 69 Abs 1 ASVG in der Fassung der 50ten ASVG-Novelle, BGBl Nr 1991/676, am 1.1.1992 nach der bis dahin geltenden Rechtslage noch nicht verjährt, wird die mit der erwähnten Novelle (ohne sonstige Änderung dieser Bestimmung) vorgenommene Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahre daher wirksam (Hinweis E 19.10.1993, 93/08/0205, ergangen zu § 40 BSVG)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080535.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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