RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0074 E 20. September 2000 RS 4 (hier auch betreffend die Entwertung von auf eine Ökokarte aufgeklebten Ökopunkten)

Stammrechtssatz

Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch das Nichtmitführen näher bezeichneter Unterlagen begangenen Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030224.X02

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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