RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0535

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs1;

Rechtssatz

Ein Fall des § 69 Abs 1 ASVG liegt, wie der VwGH schon in dem E 22.9.1988, 87/08/0262, VwSlg 12778 A/1988, ausgeführt hat, auch dann vor, wenn Beiträge von jemand entrichtet wurden, der dazu gesetzlich nicht verpflichtet war. § 69 Abs 1 ASVG differenziert nicht weiter nach Gründen, aus denen ein Beitrag "zu Ungebühr" entrichtet worden ist; es sind daher alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach § 69 ASVG zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080535.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten