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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69 Abs1;Rechtssatz
Ein Fall des § 69 Abs 1 ASVG liegt, wie der VwGH schon in dem E 22.9.1988, 87/08/0262, VwSlg 12778 A/1988, ausgeführt hat, auch dann vor, wenn Beiträge von jemand entrichtet wurden, der dazu gesetzlich nicht verpflichtet war. § 69 Abs 1 ASVG differenziert nicht weiter nach Gründen, aus denen ein Beitrag "zu Ungebühr" entrichtet worden ist; es sind daher alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach § 69 ASVG zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080535.X04Im RIS seit
11.07.2001