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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0345 98/08/0414 98/08/0416Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0191 E 5. September 1995 RS 1Stammrechtssatz
§ 49 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, daß die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs 1 erster Satz AlVG konkretisierende) Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig ist, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Danach besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080140.X01Im RIS seit
18.10.2001