RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0074

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei den Tatbeständen des Nichtmitführens der in Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission genannten Unterlagen und des Nichtvorliegens derselben handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl die zu den ähnlichen Tatbeständen des § 102 Abs 5 lit a - nunmehr § 14 Abs 1 FSG 1997 - und lit b KFG ergangene Rechtsprechung des VwGH, etwa das E vom 24. 3. 1993, Zlen 92/03/0246, 93/03/0051). Das der Täter nicht wegen des Nichtvorlegens der entsprechenden Unterlagen verfolgt und bestraft wurde, verletzte ihn nicht in seinen Rechten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030074.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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