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97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags eines vom Auftraggeber faktisch nicht ausgeschiedenen, nach Ansicht des Bundesvergabeamtes jedoch auszuscheidenden Bieters; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtigerklärung der Zulassung eines Planungsprojekts des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Anonymitätsgebot; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; Zuständigkeit des VwGH auch aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht nicht abzuleitenRechtssatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage einer vorlagepflichtigen Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts an den EuGH seitens des Bundesvergabeamtes; Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags eines vom Auftraggeber faktisch nicht ausgeschiedenen, nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde jedoch auszuscheidenden Bieters fraglich.
Verweis auf die Begründung im E v 08.03.01, B707/00.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtigerklärung der Zulassung eines Planungsprojektes des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Anonymitätsgebot.
Die Behörde hat ihre Entscheidung plausibel und nachvollziehbar begründet und diese weder leichtfertig getroffen noch sonst Willkür geübt.
Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH.
Daß das Bundesvergabeamt ein "Gericht" iSd Art2 Abs8 der Rechtsmittelrichtlinie, 89/665/EWG, ist, das gemäß §113 ff BundesvergabeG bereits in erster und auch letzter Instanz über alle gemeinschaftsrechtlich gebotenen Befugnisse (Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen, Erlassung einstweiliger Verfügungen) verfügt, ist nicht zu bezweifeln. Über den zugrundeliegenden Nachprüfungsantrag hat sohin die den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Behörde entschieden, weshalb das diesbezügliche Bedenken aufwerfende Abtretungsbegehren ins Leere geht. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich sohin auch nicht aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ableiten.
Angesichts des Gesamtergebnisses (teils Stattgabe, teils Abweisung) wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben (§43 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht, Vergabewesen, Kollegialbehörde, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kosten, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1136.1999Dokumentnummer
JFR_09989686_99B01136_01