RS Vwgh 2000/9/20 95/08/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §36 Abs4;

Rechtssatz

§ 36 Abs 4 Vlbg SpitalG 1990 ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellt. Wenn der Träger der Krankenanstalt von diesem Entgelt Teile an Ärzte, die mit der Pflege der Patienten betraut waren, weitergibt, so handelt es sich bei den weitergegebenen Beträgen bei den Bediensteten um Bezüge, die ihnen für ihre im Rahmen ihres Dienstverhältnisses geleisteten Dienst gewährt werden (so bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1975, 1068/73).

Schlagworte

Entgelt Begriff Ärzte Nachverrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080052.X02

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten