RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0497

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §225 Abs3;
BSVG §106 Abs1;
BSVG §106 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1/2001, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 3;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat den im Gesetz beispielsweise angeführten Gesichtspunkt einer "besonderen Härte" näher geregelt und die Voraussetzung einer Existenzbedrohung dabei nicht vorgesehen. Ist der Betroffene ohne eigenes Einkommen, so kommt es vielmehr - unter der zusätzlichen, gegenüber den Erläuterungen zur Stammfassung des § 225 Abs 3 ASVG ("keine Mitschuld") die Absicht einer deutlichen Erleichterung zum Ausdruck bringenden Voraussetzung mangelnden Vorsatzes in Bezug auf das Unterbleiben der Anmeldung - nur darauf an, ob der ohne Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Beiträgen eintretende Nachteil in den Versicherungsverhältnissen bei Berücksichtigung der Familienverhältnisse "von wesentlicher Bedeutung" ist. Dass der Nichterwerb einer eigenen Pension angesichts einer Pension des Ehegatten in der im vorliegenden Fall feststehenden Höhe nicht mehr von wesentlicher Bedeutung sei, lässt sich aber nicht sagen (Hinweis E 27.10.1971, 891/71, wonach der Behörde bei der Beurteilung dieser Voraussetzung in Bezug auf Vermögen und Einkommen "ein gewisser Spielraum eingeräumt" sei). Dem steht auch der Umstand, dass bei der Höhe der (eigenen) Pension im E 23.2.2000, 2000/08/0008, der Ausgleichszulage unter dem Gesichtspunkt der "Härte" Bedeutung beigemessen wurde, nicht entgegen (im Beschwerdefall: Frage der Anerkennung der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 106 Abs 3 BSVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080497.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten