RS Vwgh 2000/9/20 97/03/0385

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
92 Luftverkehr

Norm

B-VG Art140;
LuftfahrtG 1958 §95 Abs1 idF 1993/898;
LuftfahrtG 1958 §95 Abs1 idF 1997/I/102;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

§ 95 LuftfahrtG begegnet unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes keinen Bedenken. Zum einen ist nämlich offenkundig, dass die vorgesehene Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im öffentlichen Interesse gelegen ist und zum anderen besteht kein Anhaltspunkt dafür, der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses werde durch die Verpflichtung, dessen Kennzeichnung auf seine Kosten vorzunehmen, unverhältnismäßig belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030385.X04

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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