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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
§ 95 LuftfahrtG begegnet unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes keinen Bedenken. Zum einen ist nämlich offenkundig, dass die vorgesehene Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im öffentlichen Interesse gelegen ist und zum anderen besteht kein Anhaltspunkt dafür, der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses werde durch die Verpflichtung, dessen Kennzeichnung auf seine Kosten vorzunehmen, unverhältnismäßig belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030385.X04Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015