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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §415 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, das E 19.11.1996, 96/08/0177, habe auch für Berufungen anderer Beteiligter als des Versicherungsträgers, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, das Erfordernis der Einbringung beim Versicherungsträger (oder bei der Berufungsbehörde) als einen durch § 415 Abs 2 ASVG in der Folge noch nicht bereinigten Missstand erkennen lassen, trifft nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080147.X02Im RIS seit
21.12.2000