RS Vfgh 2001/3/14 V21/01

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
BausperreV der Marktgemeinde Wr Neudorf vom 06.06.00
Nö BauO 1996 §11
Nö ROG 1976 §22 Abs2
Nö ROG 1976 §23 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf teilweise Aufhebung einer Bausperreverordnung mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Verfahren zur Bauplatzerklärung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer BausperreV der Marktgemeinde Wr Neudorf vom 06.06.00.

Dem Antragsteller steht im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 Nö Bau0 1996, LGBl 8200-6, ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Bausperre der Marktgemeinde Wiener Neudorf an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl zB VfSlg 15.004/1997, 13.872/1994).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, ist die zeitlich begrenzte Verhinderung bzw. Erschwerung der wirtschaftlichen Verwertung von Grundstücken nicht zu berücksichtigen.

Die antragstellende Gesellschaft befürchtet eine Rückwidmung ihres Baulandes. Durch eine Änderung der Widmung werden jedoch keine mit einer Trassenverordnung vergleichbaren faktischen Vorwirkungen - wie etwa durch die Errichtung einer Straße - geschaffen. Mit der Erlassung der Bausperre bzw. mit einer späteren Änderung des Flächenwidmungsplanes sind zwar eigentumsbeschränkende Wirkungen verbunden; diese sind im Fall der Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmung jedoch insofern zeitlich begrenzt, als sie einer uneingeschränkten Überprüfung durch den Verfassungsgerichthof im Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 B-VG zugänglich sind und jederzeit wieder behoben werden können.

Sollten tatsächlich zu Unrecht Grundstücke der antragstellenden Gesellschaft, die nicht den in §15 Abs3 Z6 Nö ROG 1976 umschriebenen Flächen (Altlasten und Verdachtsflächen) entsprechen, in weiterer Folge rückgewidmet werden, kann der Verfassungsgerichtshof die Rückwidmung dieser Flächen in einem künftigen Verfahren betreffend die Prüfung einer Flächenwidmungsplanänderung - unabhängig von der fünfjährigen Frist des §22 Abs2 Nö ROG 1976 - jederzeit aufheben. In einem solchen Fall wäre auch die Entschädigungsverpflichtung der Gemeinde nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • V 21/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2001 V 21/01

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bausperre, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V21.2001

Dokumentnummer

JFR_09989686_01V00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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