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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Art 7 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission sieht vor, dass die Ökopunkte unter den betroffenen Güterkraftverkehrsunternehmen und nicht unter den betroffenen Fahrern aufgeteilt werden. Die fehlende Möglichkeit nach dem Gesetz für einen Fahrer, Ökopunkte zu erwerben, ist nicht zur Dartuung mangelnden Verschuldens geeignet. Stehen einem Fahrer die für die beabsichtigte Transitfahrt erforderlichen Ökopunkte nicht zur Verfügung, so hat er von der Durchführung dieser Fahrt Abstand zu nehmen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030046.X03Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011