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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0072Rechtssatz
Bei den dem Beschuldigten - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 5 bzw Z 7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte, wurde ihm doch vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben (Kennzeichnung des Fahrzeuges, Übergabe des ordnungsgemäßen Beförderungspapiers und einer funktionierenden Blinklampe). Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen iZm dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis E vom 26. 2. 1987, Zl 86/08/0231, iZm Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften, und E vom 18. 6. 1990, Zl 90/19/0107, betreffend die Übertretung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen). Dieser Grundsatz gilt auch für Unterlassungsdelikte nach dem GGBG 1998. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben (Hinweis E vom 27. 1. 1993, Zl 92/03/0003, iZm einer - kein Unterlassungsdelikt darstellenden - Übertretung nach dem GGSt).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030071.X02Im RIS seit
03.04.2001