RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0389

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54;

Rechtssatz

Geht man davon aus, bei der Erreichbarkeit des Akkordrichtsatzes durch eine "Normalleistung" im Sinne der von der belangten Behörde herangezogenen Kollektivverträge handelt es sich um ein objektives, nicht auf das Leistungsvermögen des individuellen Arbeitnehmers abstellendes Maß, so legt dies im Sinne der Ausführungen Tomandls in seiner Untersuchung der "Rechtsprobleme des Akkordlohnes und Prämienlohnes" in der österreichischen Rechtsordnung (1961 als modifizierter Sonderdruck der gleichnamigen Abhandlung in ÖJZ 1960, Heft 18 bis 20, erschienen) zum Fall des auf den "durchschnittlichen Arbeiter" abstellenden Kollektivvertrages die Ansicht nahe, für "schwächere Akkordisten" müsse auch ohne ausdrückliche Norm dieses Inhalts im Kollektivvertrag die Mindestgarantie des dort festgelegten Zeitlohnes gelten. Diese Ansicht erscheint zumindest dann zwingend, wenn ein Arbeitnehmer nachhaltig außer Stande ist, im Wege des Akkordsystems auch nur den kollektivvertraglichen Mindestzeitlohn zu erreichen. Wird ein solcher Arbeitnehmer diesem Akkordsystem unterworfen, so könnte dies - ohne die erwähnte Mindestgarantie - im Verhältnis zum Kollektivvertrag nicht anders beurteilt werden als die Vereinbarung eines die kollektivvertraglichen Ansätze unterschreitenden Zeitlohns (hier: der kollektivvertragliche Mindestzeitlohn stellt eine nicht unterschreitbare Untergrenze dar; mit ausführlichen Erläuterungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080389.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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