RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Der geladene Beschuldigte hat nicht dargelegt, dass ihm das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung unzumutbar oder aus triftigen Gründen nicht möglich gewesen wäre. In einem Schreiben des Arbeitgebers des Beschuldigten wurde bekannt gegeben, dass der Beschuldigte als Fernfahrer beschäftigt und im EUROPAWEITEN GÜTERFERNVERKEHR EINGESETZT werde und daher den Termin nicht wahrnehmen könne. Dieser bloße Hinweis auf eine berufliche Unabkömmlichkeit als Entschuldigung für das Nichterscheinen reicht nicht aus (Hinweis E 26.5.1993, 93/03/0099) (hier: Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten zur Frage, ob im Fahrzeug des Bf ein funktionstüchtiges Ecotag-Gerät nicht angebracht war und, dass es unmöglich gewesen wäre, Ökopunkte in papierener Form zu erwerben).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030163.X01

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten