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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Der geladene Beschuldigte hat nicht dargelegt, dass ihm das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung unzumutbar oder aus triftigen Gründen nicht möglich gewesen wäre. In einem Schreiben des Arbeitgebers des Beschuldigten wurde bekannt gegeben, dass der Beschuldigte als Fernfahrer beschäftigt und im EUROPAWEITEN GÜTERFERNVERKEHR EINGESETZT werde und daher den Termin nicht wahrnehmen könne. Dieser bloße Hinweis auf eine berufliche Unabkömmlichkeit als Entschuldigung für das Nichterscheinen reicht nicht aus (Hinweis E 26.5.1993, 93/03/0099) (hier: Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten zur Frage, ob im Fahrzeug des Bf ein funktionstüchtiges Ecotag-Gerät nicht angebracht war und, dass es unmöglich gewesen wäre, Ökopunkte in papierener Form zu erwerben).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030163.X01Im RIS seit
23.11.2000